Artikel 30: Auslegungsregel

Hände blättern in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Die Auslegungsregel verbietet Staaten, sich missbräuchlich auf Menschenrechte zu stützen. So dürfen Staaten nicht unter dem Vorwand, bestimmte Rechte der Allgemeinen Erklärung zu schützen, andere Menschenrechte aushöhlen.

Maria
Scharlau
Völkerrechtsexpertin bei Amnesty International in Deutschland