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PRO |
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CONTRA |
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1)Die Todesstrafe wirkt abschreckend. Unter Androhung der
Todesstrafe überlegt sich mancher Täter seine Tat zweimal.
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1) Auch lebenslängliche Haft schützt die Gesellschaft. Ein
humaner Staat muß das Recht auf Leben respektieren. |
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2) Wer tötet hat sein eigenes Leben verwirkt. Wieso soll das
Leben des Täters höher eingeschätzt werden als das des Opfers? |
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2)Die gegenwärtigen Kosten einer Hinrichtung, die Kosten für
den großen Sicherheitsapparat und die lange Zeit bis zur
Vollstreckung des Urteils übersteigen die Kosten für einen
lebenslänglich Verurteilten.
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3) Schwerverbrecher können auf Kosten des Staates ein
sorgenfreies Leben führen. Sie werden mit unseren Steuergeldern
durchgefüttert. |
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3) Es gibt keinen direkten Zusammenhang zwischen der
Einführung der Todesstrafe und einem Rückgang der Kriminalität.
Schwerverbrechen geschehen oft unüberlegt und im Affekt.
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4) Wer hingerichtet wurde, stellt keine Gefahr mehr für die
Gesellschaft dar. |
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4) Öffentliche Meinung ist beeinflußbar. Oft fehlt nötiges
Hintergrundwissen. Vergeltung kann nicht Grundlage für
Entscheidungen der Justiz sein.
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5) Wer dazu veranlagt ist zu töten, muß aus der Gesellschaft
ausgeschlossen werden. Der sicherste Ausschluß ist die Tötung
durch den Staat.
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5) Bei keiner Strafe ist ein Justizirrtum auszuschließen. Die
Todesstrafe kann nicht rückgängig gemacht werden. |
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6) Eine Demokratie muß auf den Volkswillen Rücksicht nehmen.
In den meisten Staaten spricht sich eine Mehrheit für die
Todesstrafe aus. |
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6) Untersuchungen belegen eindeutig, daß die Todesstrafe
unverhältnismäßig oft gegen Minderheiten verhängt. Sozial
Schwache haben weniger Geld für gute Anwälte.
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7) Die Todesstrafe ist eine gerechte Bestrafung für einen
Mörder. Der Staat hat die Aufgabe, Unrecht zu vergelten. |
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7) Der Staat schafft mit der Todesstrafe selbst ein Klima der
Gewalt. Eine bestehende Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft
wird dadurch nicht beseitigt.
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8) Jeder Mensch muß nach seinen Taten beurteilt werden. Die
Justiz urteilt nur nach Fakten und Beweisen. |
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8) Das Recht auf Leben ist an keine Bedingungen gebunden. Das
Opfer wird durch die Hinrichtung des Täters nicht wieder
lebendig.
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9) Strafe muß immer die Möglichkeit zur Sühne und
Wiedergutmachung geben. Todesstrafe schließt die Möglichkeit
einer Besserung völlig aus. |