Aspekte
zu der Behandlung des Themas "Todesstrafe" (TS) im Rahmen von
Menschenrechtserziehung
Begründungszusammenhang
Die Behandlung des Themas Todesstrafe (TS) ist
erforderlich,
- weil die
TS einen Verstoß gegen das Recht auf Leben darstellt
- weil die
TS immer noch in einer Vielzahl von Ländern praktiziert wird
- weil
Jugendliche die Einstellung zur TS oft unreflektiert von ihrem sozialen
Umfeld übernehmen und somit zu einer selbständigen, verantwortungsbewußten Ablehnung der TS angeregt werden müssen
- weil ein
gesellschaftlicher Konsens gegen die TS keineswegs als selbstverständlich
erachtet werden kann und auch nicht "vom Himmel fällt"
- weil
durch die oft mit der Diskussion um die TS einhergehende Emotionalisierung
des Themas ein vernünftiger, der Sache angemessener Zugang zu
dieser Problematik nicht gewährleistet ist
- weil von
den Befürwortern der TS die zur TS Verurteilten oft als Unmenschen
dargestellt werden - dies darf nicht ohne Entgegnung in der Öffentlichkeit
stehen bleiben
- weil
sich bei der Einstellung zur TS zeigt, ob wirklich die Würde jedes
Menschen als unbedingt anerkannt wird
- weil TS
als Indikator für den Umgang mit Gewalt in einer Gesellschaft gelten
kann und somit vieles über den inneren Zustand einer Gesellschaft und
seiner Bevölkerung aussagt
- weil die
Abschaffung der TS eine Errungenschaft des geschichtlichen Prozesses
der fortlaufenden Humanisierung der Gesellschaft ist und dieser Prozeß
von uns weiter zu betreiben ist
Zielsetzung:
generell:
Die SchülerInnen sollen die TS
als unmenschlich und grausam erkennen
- Die Schüler
sollen über die Geschichte der TS informiert werden
- Die SchülerInnen
sollen Kenntnis davon erlangen, daß in
der Praxis die TS oft durch politische Verfolgung oder durch Bestrafung
minder schwerer Vergehen offensichtlich
mißbraucht wird.
- Die SchülerInnen
sollen erkennen, daß die Menschenwürde der unabdingbare Maßstab für
eine gerechte Strafe ist. Strafe, die gegen die Menschenwürde verstößt,
ist immer ungerecht.
- Die SchülerInnen
sollen befähigt und ermuntert werden, Recht und Strafe nicht als
absolut, nicht hinterfragbar hinzunehmen, sondern befähigt werden,
Recht und Strafe unter dem Kriterium der Menschenwürde zu hinterfragen
und gegebenenfalls zu kritisieren.
- Die SchülerInnen
sollen befähigt werden, in Kenntnis der pro-Argumente überzeugend
gegen die TS argumentieren zu können.
- Die SchülerInnen
sollen befähigt werden, einseitige Darstellungen des Themas TS in den
Medien und in der Politik als solche zu erkennen.
- Die SchülerInnen
sollen ermuntert werden, bei Diskussionen in ihrem sozialen Umfeld für
die generelle Abschaffung der TS Partei zu ergreifen.
- Die SchülerInnen
sollen ermuntert werden, sich selbst aktiv gegen die TS einzusetzen,
z.B. durch Teilnahme an den Eilaktionen gegen die TS von amnesty
international, durch Briefe an die Botschaft der USA, durch Artikel in
Schülerzeitungen etc.
Vielschichtigkeit der Behandlung der Todesstrafe
Die TS ist ein sehr komplexes Phänomen. Eine Ablehnung der TS ist nur
wahrscheinlich, wenn die TS in einer Vielzahl von Gesichtspunkten und
Aspekten gesehen und verstanden wird. Nachfolgend werden folgende
Aspekte angesprochen:
-
Die Geschichte der TS und der aktuelle Stand ihrer Verbreitung
-
Rechtliche Aspekte zur TS
-
Ethisch-moralische Aspekte der TS
-
Politisch-gesellschaftliche Aspekte der TS
-
Individual-psychologische Aspekte der TS
-
Religiöse Aspekte der TS
Bedingungen:
Der Mißbrauch von TS im 3. Reich oder in anderen Diktaturen wird wohl
von den SchülerInnen intuitiv mißbilligt.
Schwerpunkt muß allerdings auf die ausnahmslose
Ablehnung der TS durch die SchülerInnen gelegt werden. Dies ist zu
erreichen, indem im Regelfall von der TS im Zusammenhang mit der
Bestrafung eines zweifelsfreien Schwerverbrechers gesprochen wird.
Die
verantwortliche Ablehnung der TS kann weder durch moralische Appelle noch
durch rein intellektuelle Auseinandersetzung erreicht werden.
Es bedarf
- einer
konsequenten Auseinandersetzung mit dem Thema, die die rationale,
emotionale und die Handlungsebene mit einbezieht,
- ein Anknüpfen
an den Bewußtseinsstand der SchülerInnen
- einer
Thematisierung in einem angst- und aggressionsfreien Klima, das es den
SchülerInnen ermöglicht, ihre wirklichen Meinungen zu sagen
- einer
Vermittlungsform, welche Betroffenheit und Interesse nicht voraussetzt,
sondern herstellt.
Die Geschichte der TS und der aktuelle Stand ihrer Verbreitung
* die
geschichtliche Entwicklung der TS von der Blutrache in archaischen
Zeiten zu ihrer weiten Verbreitung in fast allen Kulturen und ihre
kontinuierliche Abschaffung in den Demokratien (mit Ausnahme der USA)
soll aufgezeigt werden
* der Weg
der TS von der "Selbstjustiz" Betroffener zu ihrer Verankerung
in den Rechtssystemen und zum Vollzug durch eigens dafür bestimmte
Organe soll aufgezeigt werden
* die
geschichtlichen Entwicklungsstufen der Art des Vollzugs der TS (durch
Steinigen, Kreuzigen, Enthaupten, Guillotine etc.) und die gegenwärtig
noch praktizierten Formen sollen dargestellt werden
* die
verschiedenen Straftatsbestände (Mord, Terrorismus, politische
Vergehen etc, aber auch Diebstahl, Betrug, Ehebruch etc), für welche in
bestimmten Rechtssystemen die TS verhängt wird, sollen aufgezeigt
werden
* globaler
Überblick über die Staaten,
- welche die TS abgeschafft haben,
- welche die TS nicht mehr vollstrecken und
- welche die TS noch vollstrecken soll gegeben werden
* ausführlicherer
Überblick über die Geschichte der TS in Deutschland (incl. DDR) soll
gegeben werden --> Art. 102 GG
* ein Überblick
über die TS in Europa soll gegeben werden (vor allem auch der gegenwärtige
Stand in Osteuropa)
* ein Überblick
über die TS in den USA (versch. Bundesstaaten, Geschworenenurteile, Anwälte,
TS gegen Minderjährige, Begnadigungen etc.) soll gegeben werden
Ziel:
Die SchülerInnen sollen erkennen, daß die TS ein weltweit und über
alle Kulturen hin verbreitetes Phänomen der Menschheitsgeschichte
ist. Entscheidende Unterschiede in der Funktion und der Art ihres
Vollzugs zwischen den Kulturen und auch zwischen unterschiedlichen
Entwicklungsstadien einer Kultur sollen sie kennenlernen.
Rechtliche Aspekte zur TS
* Begriffsklärung
ist notwendig: gesetzliche Tötung durch den Staat (s. Juristisches
Handwörterbuch)
* TS ist
zu unterscheiden von "extralegalen Hinrichtungen", politischem
Mord und Verschwindenlassen
* Art. 3
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: "Jeder Mensch hat das
Recht auf Leben" & Art. 5 "Niemand darf der Folter oder
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterworfen werden."
SchülerInnen müssen davon in Kenntnis gesetzt werden, daß trotzdem
auf internationaler Ebene kein generelles Verbot der TS vereinbart
wurde.
* Es gibt
aber internationale Schutzgarantien, welche die Länder binden, die die
TS noch nicht abgeschafft haben:
- Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und Zusatzprotokolle
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(1966)
- ECOSOC-Garantien(1984)
Diese Garantien beziehen sich auf:
Beschränkung der TS auf »schwerste Verbrechen«
Verbot der rückwirkenden Anwendung von Gesetzen
TS für Jugendliche
TS für schwangere Frauen und Mütter kleiner Kinder
TS für geistig Behinderte
TS und unfaire Gerichtsverfahren
* internationale
Abkommen zur Abschaffung der TS
- 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und
Grundfreiheiten
- Fakultativprotokoll zum Pakt über bürgerliche und politische
Rechte
- Zusatzprotokoll zur Amerikanischen Menschenrechtskonvention
Ziel:
Den SchülerInnen soll vermittelt werden, daß es zwar kein generelles
internationales Verbot der TS, aber trotzdem internationale
Mindeststandards gibt, welche auch Länder mit TS binden, und welche
trotzdem sehr oft von diesen Ländern übertreten werden.
Ethisch-moralische Aspekte der TS
Die Todesstrafe ist nicht ein abstraktes Problem - sie hat mit Menschen
zu tun und ist zutiefst inhuman - deshalb wird eine rein abstrakte,
juristische Abhandlung des Themas der TS als staatliche Tötung von
Personen nicht gerecht. Der Blick muß direkt auf die Personen geworfen
werden, welche der TS zum Opfer fallen.
* Auch
durch das Begehen eines Schwerverbrechens wird kein Mensch zum »Unmenschen«
er bleibt ein Mensch mit Gefühlen, mit Ängsten und Hoffnungen. Mit der
Tat wird sein bisheriges Leben, seine sozialen Kontakte, nicht völlig
belanglos.»* Durch die
Tötung eines Verbrechers wird ihm die Möglichkeit genommen, mit
seinem Gewissen Einsicht in die Verwerflichkeit seiner Tat zu bekommen
und sich nach erfolgter Reue zu bessern. Indem ihm keine Chance zur
Einsicht und Besserung eingeräumt wird, wird gegen seine Menschenwürde
verstoßen. (vgl. Art. 1 AEMR)
* Durch
detaillierte Schilderung verschiedener Hinrichtungsmethoden wird
offensichtlich, daß es keine Form des Vollzugs der TS gibt, welche
nicht grausam und unmenschlich ist.
* Schon
das Warten auf die Hinrichtung, oft in Isolation und Einsamkeit in
einem abgesonderten "Todestrakt"
* Für die
Familienangehörigen der zum Tode Verurteilten stellt die TS meist eine
unerträgliche seelische Belastung dar. Vor allem die Kinder der Opfer
der TS sehen sich oft vor lebenslang währenden Problemen gestellt.
* Nicht
nur für den Delinquenten ist die TS unmenschlich; die TS stellt auch für
die an dem Vollzug der TS Beteiligten eine enorme Belastung dar.
Besonders für die an der TS beteiligten Personen der "heilenden
Berufe" stellt dies einen nicht lösbaren Konflikt mit den
berufsethischen Grundsätzen ihres Berufsstandes dar.
* Da auch
bei den Urteilen zur TS menschliche Fehler nie ausgeschlossen werden können,
ist der Vollzug der TS unmenschlich. Die Tötung eines Unschuldigen kann
in keiner Weise widerrufen werden!
Ziel:
Die SchülerInnen sollen erkennen, daß TS in jedem Falle unmenschlich
ist und gegen die Würde des Menschen verstößt.
Das
Wertesystem und die Entwicklungsstufe bzw. ‑stand einer Gesellschaft
oder Kultur läßt sich an ihrem Verhältnis zur TS messen.
Politisch-gesellschaftliche Aspekte der TS
Die SchülerInnen sollen in die Problematik des Strafens durch den
Staat eingeführt werden und die grundlegenden Funktionen von Strafe
verstehen lernen.
Weiterhin
sollen sie die Hauptargumente der TS-Befürworter kennenlernen und auf
dem Hintergrund von Straftheorien kritisch beurteilen lernen.
* Begriffsklärung:
Strafe ist ein Übel, das jemand einem anderen mit Absicht zufügt und
mit dem er auf eine von ihm mißbilligte Handlung reagiert.
* Da es sich bei
der Strafe um das Zufügen eines Übels handelt, muß sie gerechtfertigt
werden. (Straftheorie, Strafrechtsphilosphie)
Es ist von fundamentaler Bedeutung für das Zusammenleben in einer
Gesellschaft, ob der Staat sich bei der Bestrafung von Verbrechern an
die Wahrung der grundlegenden Menschenrechte gebunden weiß.
Straftheorien
Absolute
Straftheorie (Gerechtigkeit durch Vergeltung/Sühne)
Bei der absoluten Straftheorie wird die Strafe allein aus dem
Normenverstoß gerechtfertigt - die Strafe wird zur Wiederherstellung
der Gerechtigkeit gefordert; der Erziehungsaspekt spielt dabei keine
Rolle.
Die Idee der Gerechtigkeit
selbst erfordert bei Kant und Hegel die Sühne der Straftat. Diese
Rechtfertigung von Strafe beruht auf einer metaphysischen Grundlegung
von Staat und Recht.
Eine solche Begründung von Strafe
ist für eine humane Ethik nicht akzeptabel.
Viele Befürworter der TS führen an, daß die TS wegen der gerechten
Vergeltung einer grausamen Tat notwendig sei. Dabei stellt sich aber
heute dar, daß einer abstrakten Idee der Gerechtigkeit, um deren Erfüllung
willen Menschen getötet werden müssen, starkes Mißtrauen
entgegenzubringen ist, ja sie als inhuman zu brandmarken ist.
Straftheorie
der Generalprävention (Strafe zur Abschreckung)
Die Strafe wird hier durch ihre abschreckende Wirkung gerechtfertigt:
Die Bestrafung seiner Mitbürger ist dem potentiellen Rechtsbrecher ein
warnendes Beispiel, das ihn zu Gesetzestreue motiviert und damit die Häufigkeit
seiner der Gesellschaft unerwünschten Verstöße gegen das Recht
herabmindert.
Viele Befürworter der TS führen an, daß die TS zur Abschreckung gegen
Kapitalverbrechen notwendig sei. Dem ist zu entgegnen:
- viele schwere Verbrechen geschehen nicht geplant (z.B. auf
der Flucht, unter Drogen
etc), nicht nach vorheriger ratio‑
naler Abwägung der möglichen
Folgen
- Täter gehen bei der Ausführung der Straftat davon aus, daß sie nicht gefaßt werden
- ein Ansteigen der Kapitalverbrechen in Ländern, welche die
Todesstrafe für solche
Delikte abgeschafft haben, ist bisher
nicht zu verzeichnen
gewesen
- für die Abschreckung vor einer Straftat ist das Androhen
lebenslanger Haft oft
nicht minder gravierend
Straftheorie
der Spezialprävention (Schutz gegen Rückfalltäter)
Resozialisierungstheorie; Strafe wird bei der Spezialprävention
gerechtfertigt durch das Ziel der Verhinderung weiterer Straftaten
seitens der Täters. Dies kann durch "Unschädlichmachung"
durch Inhaftierung und durch Resozialisierung (Erziehung, Besserung)
geschehen.
Viele Befürworter der TS führen an, daß nur die TS Schutz vor Rückfalltätern
gewährleisten kann. Dem ist zu entgegnen:
- Grundsatz des Rechts ist die Verhältnismäßigkeit und
Gerechtigkeit; um
vielleicht einen von zehn Tätern von einer
neuerlichen Straftat
abzuhalten, dürfen nicht alle zehn
getötet werden
- durch Inhaftierung kann den Gefangenen ebenso wirksam die
Möglichkeit des Rückfalls
genommen werden
* die
rechtliche Situation in der BRD soll aufgezeigt werden: Lebenslange
Haftstrafe als Höchststrafe; die Bedingungen und Möglichkeiten der
Begnadigung
* Die
weitverbreitete Realität soll aufgezeigt werden, daß viele Staaten
(vor allem Diktaturen) die TS systematisch dazu einsetzen, politisch Mißliebige zu töten (Verweis: Deutschland im 3. Reich)
* Von
einer Gleichheit aller vor dem Gesetz kann bei der TS keine Rede sein.
Die TS trifft meist die Minderheiten in der Gesellschaft, Arme,
geistig Behinderte oder Angehörige rassischer, religiöser oder
ethnischer Minderheiten. Sie wird unverhältnismäßig oft gegen die
Unterprivilegierten der Gesellschaft angewandt. (z.B. USA, TS ist
rassistisch, benachteiligt die Armen)
* Ziel
eines Rechtsystems einer Gesellschaft ist die Bewahrung der Rechtsgüter.
Oberstes Rechtsgut ist das Recht auf Leben. Bei der Bestrafung von
Verbrechern darf die Gesellschaft nicht gegen ihre eigenen Rechtsgüter
und Rechtsauffassungen verstoßen.
Ziel:
Die SchülerInnen sollen erkennen, daß Strafe verschiedene Funktionen
zu erfüllen hat. Die TS erfüllt diese nicht und wird überdies in
vielen Ländern von den Machthabern für ihre Zwecke mißbraucht.
Individual-psychologische Aspekte der TS
Die
Einstellung zur TS ist oft nicht von rationalen Argumenten, sondern
emotional, durch die Gefühle und Ängste der SchülerInnen
ausschlaggebend bestimmt.
Eine grundlegende Behandlung der Problematik der TS
erfordert deshalb eine Auseinandersetzung der SchülerInnen mit ihren
Gefühlen, Ängsten, mit ihrem eigenen Verhältnis zur Gewaltanwendung.
* Die SchülerInnen
sollen erkennen, daß ihre Einstellung zur TS nicht in erster Linie von
ihrem Mitgefühl mit den Opfern und ihren Verwandten abhängt, sondern
von ihrer eigenen Einstellung zu Gerechtigkeit und Strafe.
Sie sollen etwaige Parallelen zwischen ihrer Einstellung zur TS und der
Art und Weise ihrer Erziehung und Bestrafung durch ihre Eltern,
LehrerInnen etc. erkennen.
* Die SchülerInnen
sollen erkennen, daß die Tötung des Täters das den Opfern von
Gewaltverbrechen und ihren Angehörigen Leid zwar kurzzeitig verdrängen
kann ("Rache ist süß"), zur Aufarbeitung des Leides
letztendlich doch nichts beiträgt.
* Die SchülerInnen
sollen erkennen, daß Gewaltverbrecher nicht völlig fehlgeleitete
"Unmenschen" sind, sondern sich in jedem ein Aggressionspotential birgt, dessen Eindämmung und
Kontrolle auch Aufgabe der Gesellschaft ist. (z.B. kontrollierte Aggression
im Sport, prinzipielle gesellschaftliche Ächtung von Gewalt zur
Erreichung eines Zieles, etc)
* "Mörder
haben oft nichts mehr zu verlieren" - Die SchülerInnen sollen
erkennen, daß Gewaltverbrechen nicht nur auf den charakterlichen
Defiziten des Täters gründen, sondern auch auf der Stellung, die der Täter
in der Gesellschaft einnimmt.
Die SchülerInnen sollen sich fragen, ob sie nicht bei einer mit einem
Gewaltverbrechern vergleichbaren Biographie selbst auch so hätten
werden können.
Ziel:
Die SchülerInnen sollen erkennen, daß ihre eigene Einstellung zu
Strafe und Gewalt, ihre eigenen Erfahrungen damit und ihre Biographie
darauf Einfluß hat, wie sie zur TS stehen.
Religiöse Aspekte der TS
Da für die Mehrzahl der SchülerInnen eine grundlegende Prägung ihres
Wertgefüges durch religiöse Überzeugungen nicht mehr vorausgesetzt
werden kann, erscheint eine ausführliche Erörterung der TS unter
theologischen Aspekten nicht angebracht.
Angesprochen
werden sollte aber dennoch:
* Durch
historisch-kritische Exegese soll aufgezeigt werden, daß Ex 21,23
"Auge für Auge, Zahn für Zahn,..." keinesfalls bedeutet, daß Gott selbst die TS eingesetzt hat.
* Die TS
ist mit dem christlichen Gedanken der Gnade und Nächstenliebe nicht
in Einklang zu bringen.