Thesen zur Todesstrafe

Aspekte zu der Behandlung des Themas "Todesstrafe" (TS) im Rahmen von Menschenrechtserziehung

 

 

Begründungszusammenhang

 

Die Behandlung des Themas Todesstrafe (TS) ist erforderlich,

 

- weil die TS einen Verstoß gegen das Recht auf Leben darstellt

- weil die TS immer noch in einer Vielzahl von Ländern praktiziert wird

- weil Jugendliche die Einstellung zur TS oft unreflektiert von ihrem sozialen Umfeld übernehmen und somit zu einer selbständigen, verantwortungsbewußten Ablehnung der TS angeregt werden müssen

- weil ein gesellschaftlicher Konsens gegen die TS keineswegs als selbstverständlich erachtet werden kann und auch nicht "vom Himmel fällt"

- weil durch die oft mit der Diskussion um die TS einhergehende Emotionalisierung des Themas ein vernünftiger, der Sache angemessener Zugang zu dieser Problematik nicht gewährleistet ist

- weil von den Befürwortern der TS die zur TS Verurteilten oft als Unmenschen dargestellt werden - dies darf nicht ohne Entgegnung in der Öffentlichkeit stehen bleiben

- weil sich bei der Einstellung zur TS zeigt, ob wirklich die Würde jedes Menschen als unbedingt anerkannt wird

- weil TS als Indikator für den Umgang mit Gewalt in einer Gesellschaft gelten kann und somit vieles über den inneren Zustand einer Gesellschaft und seiner Bevölkerung aussagt

- weil die Abschaffung der TS eine Errungenschaft des geschichtli­chen Prozesses der fortlaufenden Humanisierung der Gesellschaft ist und dieser Prozeß von uns weiter zu betreiben ist

 

Zielsetzung:

 

generell: Die SchülerInnen sollen die TS als unmenschlich und grausam erkennen

 

- Die Schüler sollen über die Geschichte der TS informiert werden

- Die SchülerInnen sollen Kenntnis davon erlangen, daß in der Praxis die TS oft durch politische Verfolgung oder durch Bestra­fung minder schwerer Vergehen offensichtlich mißbraucht wird.

- Die SchülerInnen sollen erkennen, daß die Menschenwürde der unabdingbare Maßstab für eine gerechte Strafe ist. Strafe, die gegen die Menschenwürde verstößt, ist immer ungerecht.

- Die SchülerInnen sollen befähigt und ermuntert werden, Recht und Strafe nicht als absolut, nicht hinterfragbar hinzunehmen, sondern befähigt werden, Recht und Strafe unter dem Kriterium der Menschenwürde zu hinterfragen und gegebenenfalls zu kritisieren.

- Die SchülerInnen sollen befähigt werden, in Kenntnis der pro-Argumente überzeugend gegen die TS argumentieren zu können.

- Die SchülerInnen sollen befähigt werden, einseitige Darstellungen des Themas TS in den Medien und in der Politik als solche zu erkennen.

- Die SchülerInnen sollen ermuntert werden, bei Diskussionen in ihrem sozialen Umfeld für die generelle Abschaffung der TS Partei zu ergreifen.

- Die SchülerInnen sollen ermuntert werden, sich selbst aktiv gegen die TS einzusetzen, z.B. durch Teilnahme an den Eilaktionen gegen die TS von amnesty international, durch Briefe an die Bot­schaft der USA, durch Artikel in Schülerzeitungen etc.

Vielschichtigkeit der Behandlung der Todesstrafe

Die TS ist ein sehr komplexes Phänomen. Eine Ablehnung der TS ist nur wahrscheinlich, wenn die TS in einer Vielzahl von Gesichts­punkten und Aspekten gesehen und verstanden wird. Nachfolgend wer­den folgende Aspekte angesprochen:

 

- Die Geschichte der TS und der aktuelle Stand ihrer Verbreitung

- Rechtliche Aspekte zur TS

- Ethisch-moralische Aspekte der TS

- Politisch-gesellschaftliche Aspekte der TS

- Individual-psychologische Aspekte der TS

- Religiöse Aspekte der TS

 

Bedingungen:

Der Mißbrauch von TS im 3. Reich oder in anderen Diktaturen wird wohl von den SchülerInnen intuitiv mißbilligt.
Schwerpunkt muß allerdings auf die ausnahmslose Ablehnung der TS durch die SchülerInnen gelegt werden. Dies ist zu erreichen, indem im Regelfall von der TS im Zusammenhang mit der Bestrafung eines zweifelsfreien Schwerverbrechers gesprochen wird.

 

Die verantwortliche Ablehnung der TS kann weder durch moralische Appelle noch durch rein intellektuelle Auseinandersetzung erreicht werden.
Es bedarf

- einer konsequenten Auseinandersetzung mit dem Thema, die die rationale, emotionale und die Handlungsebene mit einbezieht,

- ein Anknüpfen an den Bewußtseinsstand der SchülerInnen

- einer Thematisierung in einem angst- und aggressionsfreien Klima, das es den SchülerInnen ermöglicht, ihre wirklichen Meinungen zu sagen

- einer Vermittlungsform, welche Betroffenheit und Interesse nicht voraussetzt, sondern herstellt.

Die Geschichte der TS und der aktuelle Stand ihrer Verbreitung

* die geschichtliche Entwicklung der TS von der Blutrache in archaischen Zeiten zu ihrer weiten Verbreitung in fast allen Kulturen und ihre kontinuierliche Abschaffung in den Demokratien (mit Ausnahme der USA) soll aufgezeigt werden

* der Weg der TS von der "Selbstjustiz" Betroffener zu ihrer Ver­ankerung in den Rechtssystemen und zum Vollzug durch eigens da­für bestimmte Organe soll aufgezeigt werden

* die geschichtlichen Entwicklungsstufen der Art des Vollzugs der TS (durch Steinigen, Kreuzigen, Enthaupten, Guillotine etc.) und die gegenwärtig noch praktizierten Formen sollen dargestellt werden

* die verschiedenen Straftatsbestände (Mord, Terrorismus, politi­sche Vergehen etc, aber auch Diebstahl, Betrug, Ehebruch etc), für welche in bestimmten Rechtssystemen die TS verhängt wird, sollen aufgezeigt werden

*   globaler Überblick über die Staaten,
- welche die TS abgeschafft haben,
- welche die TS nicht mehr vollstrecken und
- welche die TS noch vollstrecken soll gegeben werden

*   ausführlicherer Überblick über die Geschichte der TS in Deutschland (incl. DDR) soll gegeben werden --> Art. 102 GG

* ein Überblick über die TS in Europa soll gegeben werden (vor allem auch der gegenwärtige Stand in Osteuropa)

* ein Überblick über die TS in den USA (versch. Bundesstaaten, Geschworenenurteile, Anwälte, TS gegen Minderjährige, Begnadigungen etc.) soll gegeben werden

Ziel: Die SchülerInnen sollen erkennen, daß die TS ein weltweit und über alle Kulturen hin verbreitetes Phänomen der Menschheits­geschichte ist. Entscheidende Unterschiede in der Funktion und der Art ihres Vollzugs zwischen den Kulturen und auch zwischen unter­schiedlichen Entwicklungsstadien einer Kultur sollen sie kennenlernen.

 

Rechtliche Aspekte zur TS

*   Begriffsklärung ist notwendig: gesetzliche Tötung durch den Staat (s. Juristisches Handwörterbuch)

* TS ist zu unterscheiden von "extralegalen Hinrichtungen", poli­tischem Mord und Verschwindenlassen

* Art. 3 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: "Jeder Mensch hat das Recht auf Leben" & Art. 5 "Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden."
SchülerInnen müssen davon in Kenntnis gesetzt werden, daß trotzdem auf internationaler Ebene kein generelles Verbot der TS ver­einbart wurde.


* Es gibt aber internationale Schutzgarantien, welche die Länder binden, die die TS noch nicht abgeschafft haben:
- Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und Zusatzprotokolle
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
  (1966)
- ECOSOC-Garantien(1984)
Diese Garantien beziehen sich auf:
Beschränkung der TS auf »schwerste Verbrechen«
Verbot der rückwirkenden Anwendung von Gesetzen
TS für Jugendliche
TS für schwangere Frauen und Mütter kleiner Kinder
TS für geistig Behinderte
TS und unfaire Gerichtsverfahren

*   internationale Abkommen zur Abschaffung der TS
- 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der
  Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Fakultativprotokoll zum Pakt über bürgerliche und politische
  Rechte
- Zusatzprotokoll zur Amerikanischen Menschenrechtskonvention

Ziel: Den SchülerInnen soll vermittelt werden, daß es zwar kein generelles internationales Verbot der TS, aber trotzdem internationale Mindeststandards gibt, welche auch Länder mit TS binden, und welche trotzdem sehr oft von diesen Ländern übertreten werden.

Ethisch-moralische Aspekte der TS

Die Todesstrafe ist nicht ein abstraktes Problem - sie hat mit Menschen zu tun und ist zutiefst inhuman - deshalb wird eine rein abstrakte, juristische Abhandlung des Themas der TS als staatliche Tötung von Personen nicht gerecht. Der Blick muß direkt auf die Personen geworfen werden, welche der TS zum Opfer fallen.

 

* Auch durch das Begehen eines Schwerverbrechens wird kein Mensch zum »Unmenschen« er bleibt ein Mensch mit Gefühlen, mit Ängsten und Hoffnungen. Mit der Tat wird sein bisheriges Leben, seine sozialen Kontakte, nicht völlig belanglos.»*   Durch die Tötung eines Verbrechers wird ihm die Möglichkeit genommen, mit seinem Gewissen Einsicht in die Verwerflichkeit sei­ner Tat zu bekommen und sich nach erfolgter Reue zu bessern. Indem ihm keine Chance zur Einsicht und Besserung eingeräumt wird, wird gegen seine Menschenwürde verstoßen. (vgl. Art. 1 AEMR)

* Durch detaillierte Schilderung verschiedener Hinrichtungs­methoden wird offensichtlich, daß es keine Form des Vollzugs der TS gibt, welche nicht grausam und unmenschlich ist.

* Schon das Warten auf die Hinrichtung, oft in Isolation und Einsamkeit in einem abgesonderten "Todestrakt"

* Für die Familienangehörigen der zum Tode Verurteilten stellt die TS meist eine unerträgliche seelische Belastung dar. Vor allem die Kinder der Opfer der TS sehen sich oft vor lebenslang währenden Problemen gestellt.

* Nicht nur für den Delinquenten ist die TS unmenschlich; die TS stellt auch für die an dem Vollzug der TS Beteiligten eine enorme Belastung dar. Besonders für die an der TS beteiligten Personen der "heilenden Berufe" stellt dies einen nicht lösbaren Konflikt mit den berufsethischen Grundsätzen ihres Berufsstandes dar.

* Da auch bei den Urteilen zur TS menschliche Fehler nie ausgeschlossen werden können, ist der Vollzug der TS unmenschlich. Die Tötung eines Unschuldigen kann in keiner Weise widerrufen werden!

 

Ziel: Die SchülerInnen sollen erkennen, daß TS in jedem Falle unmenschlich ist und gegen die Würde des Menschen verstößt.

Das Wertesystem und die Entwicklungsstufe bzw. ‑stand einer Gesellschaft oder Kultur läßt sich an ihrem Verhältnis zur TS messen.

Politisch-gesellschaftliche Aspekte der TS

Die SchülerInnen sollen in die Problematik des Strafens durch den Staat eingeführt werden und die grundlegenden Funktionen von Strafe verstehen lernen.

Weiterhin sollen sie die Hauptargumente der TS-Befürworter kennenlernen und auf dem Hintergrund von Straftheorien kritisch beurteilen lernen.

 

*   Begriffsklärung: Strafe ist ein Übel, das jemand einem anderen mit Absicht zufügt und mit dem er auf eine von ihm mißbilligte Handlung reagiert.

* Da es sich bei der Strafe um das Zufügen eines Übels handelt, muß sie gerechtfertigt werden. (Straftheorie, Strafrechtsphilosphie)
Es ist von fundamentaler Bedeutung für das Zusammenleben in ei­ner Gesellschaft, ob der Staat sich bei der Bestrafung von Ver­brechern an die Wahrung der grundlegenden Menschenrechte gebunden weiß.

Straftheorien

Absolute Straftheorie (Gerechtigkeit durch Vergeltung/Sühne)
Bei der absoluten Straftheorie wird die Strafe allein aus dem Normenverstoß gerechtfertigt - die Strafe wird zur Wiederherstellung der Gerechtigkeit gefordert; der Erziehungsaspekt spielt dabei keine Rolle.
Die Idee der Gerechtigkeit selbst erfordert bei Kant und Hegel die Sühne der Straftat. Diese Rechtfertigung von Strafe beruht auf einer metaphysischen Grundlegung von Staat und Recht.
Eine solche Begründung von Strafe ist für eine humane Ethik nicht akzeptabel.

Viele Befürworter der TS führen an, daß die TS wegen der gerech­ten Vergeltung einer grausamen Tat notwendig sei. Dabei stellt sich aber heute dar, daß einer abstrakten Idee der Gerechtigkeit, um deren Erfüllung willen Menschen getötet werden müssen, starkes Mißtrauen entgegenzubringen ist, ja sie als inhuman zu brandmarken ist.

Straftheorie der Generalprävention (Strafe zur Abschreckung)
Die Strafe wird hier durch ihre abschreckende Wirkung gerecht­fertigt: Die Bestrafung seiner Mitbürger ist dem potentiellen Rechtsbrecher ein warnendes Beispiel, das ihn zu Gesetzestreue motiviert und damit die Häufigkeit seiner der Gesellschaft unerwünschten Verstöße gegen das Recht herabmindert.

Viele Befürworter der TS führen an, daß die TS zur Abschreckung gegen Kapitalverbrechen notwendig sei. Dem ist zu entgegnen:
- viele schwere Verbrechen geschehen nicht geplant (z.B. auf
  der Flucht, unter Drogen etc), nicht nach vorheriger ratio‑
  naler Abwägung der möglichen Folgen
- Täter gehen bei der Ausführung der Straftat davon aus, daß sie nicht gefaßt werden
- ein Ansteigen der Kapitalverbrechen in Ländern, welche die
  Todesstrafe für solche Delikte abgeschafft haben, ist bisher
  nicht zu verzeichnen gewesen
- für die Abschreckung vor einer Straftat ist das Androhen
  lebenslanger Haft oft nicht minder gravierend

Straftheorie der Spezialprävention (Schutz gegen Rückfalltäter)
Resozialisierungstheorie; Strafe wird bei der Spezialprävention gerechtfertigt durch das Ziel der Verhinderung weiterer Straftaten seitens der Täters. Dies kann durch "Unschädlich­machung" durch Inhaftierung und durch Resozialisierung (Erziehung, Besserung) geschehen.

Viele Befürworter der TS führen an, daß nur die TS Schutz vor Rückfalltätern gewährleisten kann. Dem ist zu entgegnen:
- Grundsatz des Rechts ist die Verhältnismäßigkeit und
  Gerechtigkeit; um vielleicht einen von zehn Tätern von einer
  neuerlichen Straftat abzuhalten, dürfen nicht alle zehn
  getötet werden
- durch Inhaftierung kann den Gefangenen ebenso wirksam die
  Möglichkeit des Rückfalls genommen werden

* die rechtliche Situation in der BRD soll aufgezeigt werden: Le­benslange Haftstrafe als Höchststrafe; die Bedingungen und Möglichkeiten der Begnadigung

* Die weitverbreitete Realität soll aufgezeigt werden, daß viele Staaten (vor allem Diktaturen) die TS systematisch dazu einsetzen, politisch Mißliebige zu töten (Verweis: Deutschland im 3. Reich)

* Von einer Gleichheit aller vor dem Gesetz kann bei der TS keine Rede sein. Die TS trifft meist die Minderheiten in der Gesellschaft, Arme, geistig Behinderte oder Angehörige rassischer, religiöser oder ethnischer Minderheiten. Sie wird unverhältnismäßig oft gegen die Unterprivilegierten der Gesellschaft angewandt. (z.B. USA, TS ist rassistisch, benachteiligt die Armen)

* Ziel eines Rechtsystems einer Gesellschaft ist die Bewahrung der Rechtsgüter. Oberstes Rechtsgut ist das Recht auf Leben. Bei der Bestrafung von Verbrechern darf die Gesellschaft nicht gegen ihre eigenen Rechtsgüter und Rechtsauffassungen verstoßen.

Ziel: Die SchülerInnen sollen erkennen, daß Strafe verschiedene Funktionen zu erfüllen hat. Die TS erfüllt diese nicht und wird überdies in vielen Ländern von den Machthabern für ihre Zwecke mißbraucht.

Individual-psychologische Aspekte der TS

Die Einstellung zur TS ist oft nicht von rationalen Argumenten, sondern emotional, durch die Gefühle und Ängste der SchülerInnen ausschlaggebend bestimmt.

Eine grundlegende Behandlung der Problematik der TS erfordert deshalb eine Auseinandersetzung der SchülerInnen mit ihren Gefühlen, Ängsten, mit ihrem eigenen Verhältnis zur Gewaltanwendung.

* Die SchülerInnen sollen erkennen, daß ihre Einstellung zur TS nicht in erster Linie von ihrem Mitgefühl mit den Opfern und ihren Verwandten abhängt, sondern von ihrer eigenen Einstellung zu Gerechtigkeit und Strafe.
Sie sollen etwaige Parallelen zwischen ihrer Einstellung zur TS und der Art und Weise ihrer Erziehung und Bestrafung durch ihre Eltern, LehrerInnen etc. erkennen.

* Die SchülerInnen sollen erkennen, daß die Tötung des Täters das den Opfern von Gewaltverbrechen und ihren Angehörigen Leid zwar kurzzeitig verdrängen kann ("Rache ist süß"), zur Aufarbeitung des Leides letztendlich doch nichts beiträgt.

* Die SchülerInnen sollen erkennen, daß Gewaltverbrecher nicht völlig fehlgeleitete "Unmenschen" sind, sondern sich in jedem ein Aggressionspotential birgt, dessen Eindämmung und Kontrolle auch Aufgabe der Gesellschaft ist. (z.B. kontrollierte Aggres­sion im Sport, prinzipielle gesellschaftliche Ächtung von Gewalt zur Erreichung eines Zieles, etc)

* "Mörder haben oft nichts mehr zu verlieren" - Die SchülerInnen sollen erkennen, daß Gewaltverbrechen nicht nur auf den charakterlichen Defiziten des Täters gründen, sondern auch auf der Stellung, die der Täter in der Gesellschaft einnimmt.
Die SchülerInnen sollen sich fragen, ob sie nicht bei einer mit einem Gewaltverbrechern vergleichbaren Biographie selbst auch so hätten werden können.

Ziel: Die SchülerInnen sollen erkennen, daß ihre eigene Einstellung zu Strafe und Gewalt, ihre eigenen Erfahrungen damit und ihre Biographie darauf Einfluß hat, wie sie zur TS stehen.


Religiöse Aspekte der TS

Da für die Mehrzahl der SchülerInnen eine grundlegende Prägung ihres Wertgefüges durch religiöse Überzeugungen nicht mehr vorausgesetzt werden kann, erscheint eine ausführliche Erörterung der TS unter theologischen Aspekten nicht angebracht.

Angesprochen werden sollte aber dennoch:

* Durch historisch-kritische Exegese soll aufgezeigt werden, daß Ex 21,23 "Auge für Auge, Zahn für Zahn,..." keinesfalls bedeutet, daß Gott selbst die TS eingesetzt hat.

* Die TS ist mit dem christlichen Gedanken der Gnade und Nächstenliebe nicht in Einklang zu bringen.

 

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